Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Firma Adolf Ehnes GbR
Stand: 01.06.2024
I. Angebot und Abschluss
Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Durch die Auftragserteilung werden sie von dem Käufer in allen Punkten anerkannt. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind freibleibend, mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.
II. a) Berechnung
Unsere Preise, in €, verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Werden bei Importwaren nach Vertragsabschluss öffentliche Abgaben irgendwelcher Art erhöht oder neue eingeführt, erfolgen Änderungen der Währungsparitäten oder verändern Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Kalkulation wesentlich, so sind wir zu einer entsprechenden Angleichung des Verkaufspreises berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn unsere Lieferanten mit uns getroffene Festpreisvereinbarungen verletzen bzw. aufkündigen sollten. Bei Lieferungen ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermittelt, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben. Haben sich die Preise des Lieferwerks gegenüber den in der Bestellung oder der Auftragsbestätigung angegebenen Preise erhöht, so ist der Käufer berechtigt, von der hinsichtlich der Preiserhöhung betroffenen Lieferung oder Teillieferung zurückzutreten; ein Rücktrittsrecht besteht indessen nicht bei der Preiserhöhung, die durch Erhöhung der Umsatzsteuer verursacht wird. Bei Stornierung eines Auftrages oder eines Teilauftrages durch den Käufer sind wir berechtigt, 20 % des Auftragswertes als Stornokosten zu berechnen. Der Mindestwarenwert beträgt € 100,- pro Auftrag. Kleinere Aufträge sind sofort bar zu bezahlen.
II. b) elektronischer Rechnungsversand
Mit Annahme des Auftrags stimmt der Kunde dem elektronische Rechnungsversand per E-Mail durch die Adolf Ehnes GbR zu. Er erhält Rechnungen auf elektronischen Weg an die von ihm bekanntgegebene E-Mail -Adresse. Der Kunde verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per Email von uns ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail -Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an uns (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail -Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig uns mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen unsererseits an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail -Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail -Adresse nicht bekannt gegeben hat. Wir haften nicht für Schäden die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. Wir behalten uns das das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbständig an die uns zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen.
III. Liefer- und Leistungszeit
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Waren und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, sind wir berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen, oder eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen oder Vorauszahlungen oder Nachnahme in bar zu verlangen. Ist der Transport dauernd oder teilweise unmöglich, so wird der Kaufpreis gleichwohl fällig; wir können dann die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers einlagern. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder sonstige von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretende Behinderungen verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Sie berechtigen uns außerdem, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferung noch nicht durchgeführt ist.
IV. Güten, Maße, Gewichte und Abnahmen
Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Mangels solcher, gelten die entsprechenden Euronormen. Mangels solcher gilt der Handelsbrauch, solange nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Soweit es handelsüblich ist, dass bei Gewicht berechneten Waren, das auf dem Werk von Wiegemeistern festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dies. Das Gesamtgewicht der Sendung ist für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden. Das Wort „circa“ vor der Mengenangabe berechtigt uns 10 % mehr oder weniger zu liefern. Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese auf dem Lieferwert sofort nach Meldung oder Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen.
V. Versand, Gefahrenübergang und Teillieferung
Verpackung, Versandweg, Versandart und Transportmittel werden von uns gewählt. Wir führen den Versand nach unseren Ermessen, jedoch ohne Garantie des billigsten Versandweges aus. Erfolgt der Versand durch uns, geschieht dies gefälligkeitshalber. Übernehmen wir auf unserer Kosten den Versand, so besteht keine Haftung für Bruch, Diebstahl oder dergleichen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und sofort zu berechnen. Die Lieferung „frei LKW ab Ladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für Lkw gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. Wir sind zu Teillieferung im zumutbaren Umfang berechtigt. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch bei Lieferung „frei Bestimmungsort“, auf den Auftraggeber über.
VI. Zahlung
Für die Zahlung sind in jedem Fall die in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung angegebenen Bedingungen maßgebend. Jede eingehende Zahlung wird nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am wenigsten gesicherten Verbindlichkeit verwendet. Zahlungen sind erst dann bewirkt , wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont-, Wechsel- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch nicht unter 8 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Verursacht der Besteller eine Lieferverzögerung, so werden die Zahlungen ab Gefahrenübergang fällig. Die Verwahrung der Waren erfolgt in diesem Falle auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Forderungen aus Erstgeschäften zwischen unseren Häusern sind vom Käufer in bar zu begleichen. Diese sind bei Lieferung, Teillieferung, Abholung oder Teilabholung vollständig zur Zahlung fällig. Soweit nichts anderes mit uns vereinbart ist, berührt der Zeitpunkt der Vorlage von Dokumenten (Zeugnisse, Atteste usw.) beim Käufer nicht die Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtungen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Dies gilt auch für Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Vorbehaltsware ist sachgemäß zu lagern sowie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der entsprechende Abschluss ist vom Besteller auf Verlangen vorzulegen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer aus er Geschäftsbeziehung mit dem Besteller entstehenden Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen mit allen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks an uns ab. Für den Fall, dass die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen aus dem Kontokorrent einschließlich der Saldoforderungen, die sich bei der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses ergeben, sowie die Rechte auf Kündigung des Kontokorrents und auf Feststellung der Salden sicherungshalber an uns ab. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, auf Anforderung über den genannten Wert hinausgehende Rechte freizugeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller unverzüglich auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe aller von uns gelieferten Waren zu verlangen, die Vorbehaltsware zurück zunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz zur Anwendung kommt, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Mängel
Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für uns jegliche Haftung. Etwaige Mängel sind uns sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel sofort nach der Entdeckung innerhalb der in § 477 BGB festgesetzten Frist schriftlich, unter Angabe der Auftragsnummer und der Rechnungs-, und Lieferscheinnummern anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Voraussetzung für eine Anerkennung irgendeiner Beanstandung ist die sachgemäße Lagerung der Ware nach Ablieferung. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir verpflichtet, die Ware umzutauschen bzw. neu zu fertigen. Falls dies nicht möglich ist, sind wir zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verpflichtet. Voraussetzung ist, dass sich die Waren in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befindet. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. Die Mängelrüge erfasst nur die nachweisbar beanstandete Ware, ohne die Abnahmepflicht des Käufers bezüglich der noch zu liefernden Vertragsmengen zu berühren. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis und nur an die von uns bestimmte Anschrift zurückgesandt werden.
IX. Haftung und Verjährung
Wenn uns soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung wegen verspäteter Lieferung oder Mangelfolgeschaden etc.) ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz zur Last fällt oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferung ist Weidhausen; Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so ist davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.